Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Aktentreuhand DE GmbH, Zum Gerlen 1, 66131 Saarbrücken, Deutschland, nachstehend als Betreiberin bezeichnet.

§ 1 Vertragsgegenstand und Begriffsbestimmungen

(1) Die Betreiberin bietet Nutzern über das Web-Portal www.blitzarchiv.de verschiedene Dienste im Zusammenhang mit in Archivierungskartons zusammengefassten Aktenbeständen der Nutzer an. Der Nutzer beauftragt und verwaltet hierbei insbesondere die Spedition (Abholung und Rücksendung im Bedarfsfall), die Lagerung sowie optional die Vernichtung seiner Geschäftsakten online im Portal.

(2) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Spedition, Lagerung und Vernichtung von Aktenbeständen mit demselben Nutzer, ohne dass die Betreiberin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(3) Nutzer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer i. S. d. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

(4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Betreiberin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Nutzers die Leistung vorbehaltlos erbringt. Soweit die nachstehenden Bestimmungen für Spedition und Lagerung keine Regelungen enthalten, kommen die vorstehenden allgemeinen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ergänzend zur Anwendung.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Beauftragung durch den Nutzer erfolgt über das Portal der Betreiberin. Die Beauftragung des Nutzers stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages dar.

(2) Die Betreiberin wird den Zugang eines Auftrags des Nutzers über das Portal der Betreiberin unverzüglich per E-Mail bestätigen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag kommt nicht bereits mit dieser Zugangsbestätigung zustande, sondern erst mit Versand einer separaten E-Mail mit einer Auftragsbestätigung oder der Erbringung der beauftragten Leistung.

(3) Die Betreiberin ist berechtigt, das in dem Auftrag des Nutzers liegende Vertragsangebot innerhalb von 4 Tagen anzunehmen. Einer Annahme kommt es gleich, wenn die Betreiberin innerhalb dieser Frist die beauftragte Leistung erbringt.

(4) Der Vertragstext wird von der Betreiberin gespeichert und dem Nutzer nebst den rechtswirksam einbezogenen AGB und Kundeninformationen nach Vertragsschluss per E-Mail zugesandt.

§ 3 Verschlechterung der Vermögensverhältnisse und Rücktritt

(1) Werden der Betreiberin nach Vertragsschluss Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers bekannt, die erwarten lassen, dass der Nutzer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, kann die Betreiberin die vollständige Zahlung aller Rechnungen verlangen und noch nicht fällige Rechnungen fällig stellen.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Nutzers, insbesondere bei Zahlungsverzug, bei falschen Angaben des Nutzers über seine Kreditwürdigkeit oder wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Nutzers gestellt wird, ist die Betreiberin – ggf. nach Fristsetzung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Aktenbestände des Nutzers auf Kosten und Gefahr des Nutzers an die der Betreiberin zuletzt genannte Anschrift des Nutzers zurückzusenden bzw. diese (nach erfolglosem Rücksendeversuch) auf Kosten des Nutzers zu vernichten, sofern der Nutzer die Gegenleistung noch nicht oder nicht vollständig erbracht hat.

§ 4 Vergütung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die angegebenen Preise sind bindend und verstehen sich in EURO zzgl. Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird gesondert zu dem jeweils gültigen Satz gestellt. Es gelten die am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise. Ein Kursrückgang der verwendeten Zahlungsmittel zwischen dem Tage der Fälligkeit bzw. Auslagen zwischen dem Tage der Verauslagung und dem Tage, an dem die Zahlung bei der Betreiberin eingeht, ist vom jeweiligen Schuldner zu tragen. Zölle und ähnliche Abgaben hat der Nutzer zu tragen.

(2) Die Vergütung wird nach oder mit Auftragsannahme berechnet und gliedert sich in:

(3) Der Nutzer verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung per E-Mail bzw. der Rechnung die Vergütung zu entrichten. Nach Ablauf der Frist kommt der Nutzer in Zahlungsverzug. Während des Verzugs hat der Nutzer die Geldschuld i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Betreiberin behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

(4) Der Nutzer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch die Betreiberin nicht bestritten wurden. Das Recht des Nutzers zur Aufrechnung mit vertraglichen und sonstigen Ansprüchen aus der Anbahnung oder Durchführung dieses Vertragsverhältnisses bleibt hiervon unberührt. Der Nutzer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Geschäftsbesorgung durch andere Personen

(1) Bedient sich die Betreiberin zur Erfüllung der Geschäftsbesorgung anderer betriebsfremder Personen, so vereinbart sie mit diesen für deren Leistungen die verkehrsüblichen Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung des Interesses des Nutzers sowie der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Im Schadensfall tritt die Betreiberin einen etwaigen Anspruch gegen den Schädiger auf Verlangen des Nutzers ab.

(3) Die Betreiberin ist nicht verpflichtet, betriebsfremde Personen während der Ausführung der Tätigkeit zu überwachen bzw. überwachen zu lassen.

§ 6 Pflichten des Nutzers (Spezifikation und Anzeige von Unternehmensänderungen)

(1) Mit der Beauftragung müssen die einzulagernden Aktenbestände so vom Nutzer spezifiziert werden, dass eine ordnungsgemäße Stapelung, Lagerung und Bearbeitung ermöglicht wird. Diese Spezifikation ist der Betreiberin unaufgefordert zu übergeben, soweit die zur Geschäftsbesorgung erforderlichen Angaben nicht bereits bei Auftragserteilung über das Portal der Betreiberin abgefragt wurden. Alle Anweisungen für die Behandlung und die Verwahrung der Aktenbestände sind in die Spezifikation aufzunehmen. Die Betreiberin ist nicht verpflichtet, die Angaben in der Spezifikation nachzuprüfen oder zu ergänzen. Bei fehlerhafter Spezifikation hat der Nutzer daraus entstehende Kosten zu tragen.

(2) Der Nutzer hat der Betreiberin eine etwaige Umfirmierung oder Anschriftsveränderung unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

§ 7 Verpackung, Versand und Abholung (Spedition)

(1) Versand und Abholung der verpackten Aktenbestände erfolgen über einen Paket- bzw. Kurierdienst der Betreiberin. Der Nutzer hat die Aktenbestände gemäß seiner Spezifikation für Versand und Abholung zum vereinbarten Termin in transportfähigem Zustand gemäß den Verpackungshinweisen der Betreiberin bereitzustellen.

(2) Entgegengenommen werden von der Betreiberin nur Aktenbestände in verschlossenen Archivierungskartons. Eine Zuordnung der Kartons zum Nutzer darf nicht durch von außen sichtbare Kennzeichnungen ermöglicht werden. Nur über einen außen an dem Karton angebrachten Aktencode kann mittels EDV die Zuordnung zum Nutzer erfolgen. Die einzulagernden Kartons müssen anonymisiert in den Verantwortungsbereich der Betreiberin gelangen, wobei die Kartons insbesondere keinen Personenbezug aufweisen dürfen. Falls sich trotzdem Hinweise von außen auf den Kartons befinden, werden diese bei der Eingangskontrolle durch Mitarbeiter der Betreiberin überklebt. In den Verantwortungsbereich (nach Übergabe der Spedition) gelangt, werden die Kartons durch Mitarbeiter der Betreiberin foliert.

3) Etwaige Zusatzkosten, die der Betreiberin dadurch entstehen, dass aufgrund von dem Nutzer zuzurechnenden Umständen ein zweiter Abholversuch erforderlich wird, sind vom Nutzer zu tragen und werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.

§ 8 Einlieferung und Einlagerung

(1) Die Einlagerung der Aktenbestände erfolgt nach Wahl der Betreiberin in eigenen oder fremden Lagern unter Berücksichtigung des Interesses des Nutzers sowie der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Der Nutzer ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt, der Betreiberin andere Güter als geschäftliche Aktenbestände zur Einlagerung zu überlassen. Wenn dennoch solche Güter eingelagert und/oder bearbeitet werden, die wegen ihrer Beschaffenheit bzw. Eigenschaften (Feuergefährlichkeit, Gesundheitsschädlichkeit u. ä.) Nachteile jeglicher Art für das Lager oder andere Lagergüter bewirken können, ist der Nutzer verpflichtet, der Betreiberin rechtzeitig schriftlich die genaue Art der Gefahr und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die die Betreiberin zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigt.

(3) Der Nutzer ist des Weiteren verpflichtet, der Betreiberin Anweisungen für die sachgerechte Lagerung der eingelagerten Güter zu erteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so lagert die Betreiberin die Güter nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Diese ist berechtigt, bestimmte Güter erforderlichenfalls in separaten Räumen oder in dafür eingerichteten Speziallagern zu lagern.

(4) Bei der Einlagerung und sonstigen Tätigkeiten an oder mit Archivierungskartons bzw. Gitterboxen bezieht sich die Prüfung durch die Betreiberin nur auf die äußere Beschaffenheit der Einheiten.

§ 9 Lagerung

(1) Die Betreiberin kann die Aktenbestände innerhalb ihres Gesamtlagers (Eigen- und/oder Fremdlager) umlagern.

(2) Die Betreiberin trägt für die verkehrsübliche Bewachung und Kontrolle der Aktenbestände Sorge; zu darüber hinausgehenden besonderen Bewachungs- und/oder Kontrollmaßnahmen ist die Lagerhalterin ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht verpflichtet, soweit kein Fall des Abs. 3 vorliegt.

(3) Werden im Rahmen der Gescһäftsbesorgung personenbezogene Daten im Auftrag des Nutzers durch die Betreiberin erhoben, verarbeitet oder genutzt, so erteilt der Nutzer der Betreiberin zwecks Einhaltung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und anderer Vorschriften über den Datenschutz einen gesonderten (ggf. schriftlichen) Auftrag zur Datenverarbeitung nach Maßgabe des § 28 DS-GVO. Der Nutzer bleibt in diesem Fall jedoch gemäß 28 DSGVO gegenüber den Betroffenen für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.

(4) Die Betreiberin öffnet die Verpackung der Aktenbestände (Kartons und/oder Gitterboxen) nicht ohne ausdrücklichen Auftrag des Nutzers. Die Betreiberin ist jedoch zur Öffnung der Verpackung befugt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die Betreiberin berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass der Inhalt von Packstücken nicht richtig angegeben oder wenn in der Spezifikation des Nutzers die Art und/oder Anzahl der Aktenbestände nicht eindeutig bezeichnet ist.

(5) Die Betreiberin ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht verpflichtet, Arbeiten zur Erhaltung oder Verbesserung der Aktenbestände oder ihrer Verpackung auszuführen. Sie ist aber berechtigt, derartige Arbeiten auf Kosten des Nutzers zu verrichten, wenn nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durch ihre Unterlassung Verlust oder Beschädigung der Aktenbestände selbst, anderer Güter oder der Lagerräume zu befürchten ist.

6) Die Betreiberin ist berechtigt, ohne gesonderten schriftlichen Auftrag aber nicht verpflichtet, die verpackten Aktenbestände zu wiegen bzw. zu messen. Werden die Aktenbestände von der Betreiberin ohne Auftrag gewogen bzw. gemessen, so hat der Nutzer die Kosten zu tragen, wenn das Gewicht bzw. das Maß im Rahmen der Spezifikation nicht richtig angegeben wurden.

(7) Nur der Nutzer oder von ihm legitimierte Personen haben das Recht, Auskunft über eingelagerte Aktenbestände zu verlangen. Sie können während der üblichen Geschäftsstunden nach Terminvereinbarung in Begleitung der Mitarbeiter der Betreiberin das Lager auf eigene Gefahr betreten. Einwände gegen die Art und Weise der Einlagerung der Aktenbestände muss der Nutzer gegenüber der Betreiberin schriftlich vorbringen. Erhebt der Nutzer diese Einwände nicht unverzüglich nach der Einlagerung, begibt er sich dieser Einwände, soweit die Einlagerung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.

(8) Nehmen der Nutzer oder seine Beauftragten Handlungen an oder mit den Aktenbeständen vor, so haben diese danach die Aktenbestände der Betreiberin auf deren Verlangen neu zu übergeben und Gewicht und Beschaffenheit der Aktenbestände mit ihr festzustellen. Geschieht dies nicht, haftet die Betreiberin nicht für eine später festgestellte Minderung oder Beschädigung der Aktenbestände. Auf Verlangen der Betreiberin ist der Nutzer verpflichtet, die Handlungen an den Aktenbeständen durch Mitarbeiter der Betreiberin ausführen zu lassen.

(9) Der Betreiberin steht das Hausrecht am Lagerort zu. Der Nutzer und seine Beauftragten haben alle lagerbezogenen Weisungen der Mitarbeiter der Betreiberin, insbesondere hinsichtlich ihres Verhaltens im Lager, der Einlagerung der Aktenbestände u. ä. m., zu befolgen.

§ 10 Auslagerung und Auslieferung, Aktenvernichtung

(1) Die Auslagerung und Auslieferung der Aktenbestände erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung mit der Betreiberin. Nur der Nutzer oder die von ihm schriftlich zum Empfang der Aktenbestände legitimierte Person ist berechtigt, die Aktenbestände in Empfang zu nehmen.

(2) Die durch eine zwischenzeitliche Auslagerung und Auslieferung der Aktenbestände (z. B. aufgrund einer Betriebsprüfung bei dem Nutzer) während der noch fortdauernden Einlagerung entstehenden Zusatzkosten sind vom Nutzer zu tragen und werden diesem ggf. gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Beauftragt der Nutzer die Aktenvernichtung gilt auch hier seine Pflicht zur Spezifikation (vgl. §6). Erfolgt keine Spezifikation werden beauftragte Aktenvernichtungen gemäß Schutzklasse 2 nach DIN 66399 (hoher Schutzbedarf für vertrauliche Daten) durchgeführt.

§ 11 Eigentumsaufgabe (Dereliktion)

Der Nutzer, sein Rechtsnachfolger oder die von ihm legitimierte Person sind nicht berechtigt, das Eigentum der in der Verfügungsgewalt der Betreiberin befindlichen Aktenbestände einseitig aufzugeben.

§ 12 Die Haftung des Nutzers

(1) Der Nutzer haftet der Betreiberin für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass der Nutzer keinen Hinweis auf die Gefährlichkeit der eingelagerten Güter abgegeben hatte, sowie für Schäden durch unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Güter, durch fehlerhafte Gewichts- bzw. Maßangabe oder durch Mängel der Verpackung.

(2) Der Nutzer haftet der Betreiberin ferner für alle Schäden, welche er, seine Mitarbeiter oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstücks der Betreiberin, anderen Nutzern oder dem Grundstückseigentümer zufügen. Als Beauftragte gelten auch Dritte, die auf Veranlassung des Nutzers das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.

3) Der Nutzer haftet der Betreiberin auch für alle Schäden, die diesem dadurch entstehen, dass der Nutzer ihm nach § 9 Abs. 9 erteilte Weisungen der Mitarbeiter der Betreiberin nicht beachtet.

§ 13 Haftungsausschlüsse

(1) Ansprüche gegen die Betreiberin wegen gänzlichen oder teilweisen Verlustes oder Beschädigung der Aktenbestände sind ausgeschlossen, wenn

(2) Die Betreiberin haftet nur für eigene Inhalte ihres Portals. Soweit mit Links der Zugang zu anderen Webseiten ermöglicht wird, ist die Betreiberin für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Sie macht sich die fremden Inhalte regelmäßig nicht zu Eigen. Sofern die Betreiberin Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Webseiten erhält, wird sie den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren.

§ 14 Haftungsbeschränkungen und Versicherungsschutz

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Betreiberin auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, allerdings nur maximal bis zur Höhe der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung von derzeit

(2) Wünscht der Nutzer einen höheren oder abweichenden Versicherungsschutz, so muss der Nutzer einen gesonderten Auftrag zur Besorgung einer Versicherung schriftlich erteilen. Dieser muss alle Angaben enthalten, die für einen ordnungsgemäßen Abschluss der Versicherung notwendig sind. Die Betreiberin muss die Annahme oder Ablehnung des Auftrages unverzüglich erklären. Kommt der Abschluss der Versicherung aus Gründen, die die Betreiberin nicht zu vertreten hat, nicht oder unzureichend zustande, haftet die Betreiberin nicht für Nachteile, die sich hieraus ergeben. Sie hat den Nutzer über das Nichtzustandekommen der Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Im Versicherungsfall ist der Anspruch auf die Entschädigungsleistung der Versicherung beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen die Betreiberin aufgrund allgemeiner gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. Der Nutzer kann verlangen, dass die Betreiberin ihm die Rechte aus dem in seinem Auftrag geschlossenen Versicherungsvertrag abtritt.

(4) Hat der Nutzer Einwendungen nicht unverzüglich vorgebracht und ist ein Schaden auf die Art der Unterbringung und/oder Sicherung der Aktenbestände zurückzuführen, so ist die Haftung der Betreiberin gemäß § 254 BGB beschränkt bzw. ausgeschlossen.

§ 15 Wegfall der Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

(1) Die Betreiberin haftet ohne Ausschluss oder Begrenzung für die Verletzung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Nutzers. Vertragswesentliche Rechtspositionen sind solche, die die Betreiberin dem Nutzer nach dem Vertragsinhalt und -zweck zu gewähren hat. Die Betreiberin haftet ferner für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer vertrauen darf.

(2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Nutzers aus Garantien. Weiter gelten sie nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Betreiberin oder ihrer Erfüllungsgehilfen bzw. der Betreiberin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bzw. bei Verlust des Lebens des Nutzers.

§ 16 Haftung von Mitarbeitern

Die Haftung von Mitarbeitern der Betreiberin gegenüber dem Nutzer oder dritten Personen ist entsprechend den vorstehenden Haftungsbestimmungen ausgeschlossen bzw. beschränkt.

§ 17 Ersatzleistung

(1) Die Betreiberin ist berechtigt, Beschädigungen der Aktenbestände unter Ausschluss der Haftung für Wertminderung selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

(2) Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat, oder bei Schäden an einer von mehreren zusammengehörenden Sachen bleibt eine etwaige Wertminderung des Restes der Sache oder der übrigen Sachteile außer Betracht.

(3) In Höhe der geleisteten Entschädigungen gehen etwaige Ansprüche des Nutzers hinsichtlich des eingelagerten Gutes gegen Dritte auf die Betreiberin über. Wurde ein Anspruch gegen einen Dritten oder ein zur Sicherung dienendes Recht aufgegeben, so ist die Betreiberin von ihrer Ersatzpflicht insoweit frei, als sie aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

§ 18 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Betreiberin hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihr aus irgendwelchem Grunde gegen den Nutzer zustehen, ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den Aktenbeständen, solange diese sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden und der Ausübung des Pfand- und Zurückbehaltungsrechts keine gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen entgegenstehen. Die Betreiberin kann zudem die Auslieferung auch von Teilen der Aktenbestände verweigern, solange sie für ihre Ansprüche nicht voll befriedigt ist.

(2) Überträgt der Nutzer den Herausgabeanspruch an den Aktenbeständen an einen Dritten, so muss der Abtretungsempfänger das aus dem früheren Lagervertrag auf den Aktenbeständen lastende Pfand- und Zurückbehaltungsrecht dulden, solange die Betreiberin nicht darauf verzichtet. § 404 BGB bleibt unberührt.

(3) Der abtretende Nutzer bleibt für die Ansprüche der Betreiberin aus dem früheren Lagervertrag haftbar, bis die Betreiberin ihn aus der Haftung entlässt.

§ 19 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Lagervertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.

(3) Die Betreiberin ist berechtigt, den Lagervertrag fristlos zu kündigen und die sofortige Räumung des Lagers zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den sie nicht zu vertreten hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

(4) Ist die Betreiberin zur fristlosen Kündigung berechtigt und handelt es sich um wertlos gewordene Aktenbestände oder um Güter, die das Lager oder andere Güter zu gefährden geeignet sind, so kann sie die Lagergüter nach vorheriger Androhung unter angemessener Fristsetzung auf Kosten und Gefahr des Nutzers auslagern und/oder vernichten bzw. durch Dritte vernichten lassen.

§ 20 Räumung des Lagers

Gerät der Nutzer mit der Räumung des Lagers in Verzug, so ist die Betreiberin ohne weitere Fristsetzung berechtigt, die Aktenbestände des Nutzers auf dessen Kosten und Gefahr aus dem Lager zu entfernen.

§ 21 Verjährung

(1) Alle Ansprüche gegen die Betreiberin, einerlei aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder einem nach § 15 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. § 475a HGB gilt nicht.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte Kenntnis von dem Anspruch erhält oder an welchem die Ablieferung stattgefunden hat. Für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt maßgebend, der am frühesten eingetreten ist.

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. § 198 Abs. 9 TDSG bleibt unberührt.

(2) Ist der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das an dem Geschäftssitz der Betreiberin zuständige Gericht, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.

(3) Die Betreiberin ist jedoch auch berechtigt, den Kaufmann an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen. Die Zuständigkeit aufgrund eines ausschließlichen Gerichtsstands bleibt hiervon unberührt.

(4) Sollten sich einzelne Bestimmungen als unwirksam erweisen, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Nutzer und Betreiberin sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

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