Praxistipp für Unternehmer, Gewerbetreibende, Selbstständige & Freiberufler

Gerade durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) zum 01.01.2025 sind viele Unternehmer verunsichert:
6, 8 oder doch 10 Jahre Aufbewahrungspflicht? Was gilt jetzt? In diesem Praxistipp zeigen wir Ihnen klar und knapp, welche Frist für welche Dokumente gilt – und wie Sie Ordnung in Ihre Archive bringen.

Kurzüberblick:
Welche Aufbewahrungsfrist gilt für welche Unterlagen?

Unterlagen

Frist

Handelsbücher, Inventare, Jahres-/Konzernabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen.
Aber auch Zollpapiere, Akten aus Gesellschaftsrecht, Patientenakten*

10 Jahre

Empfangene und abgesandte Handels-/Geschäftsbriefe, sonstige Geschäftspapiere

6 Jahre

Buchungsbelege (Rechnungen, Kassen-/Bankbelege, Lohn-/Gehalts-/Bewirtungsbelege) (seit 1. 1. 2025)

8 Jahre

Die wichtigsten Ausnahmen

Unterlagen

Frist

Buchungsbelege von Zahlungsdienstleister oder Unternehmen die dem Kreditwesengesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierinstitutsgesetz unterliegen

UPDATE: BMF 06.08.2025: Das Kabinett hat heute beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute auf zehn Jahre zu verlängern.

10 Jahre

*Patientenakten: grundsätzlich
Aber bei 

  • klinischen Arzneimittelstudien
    (EU-GCP/RiLi-BÄK) 
  • künstlicher Befruchtung (ESchG § 11)

10 Jahre

25 Jahre

25 Jahre

Arbeitszeit- & Mindestlohndokumente (ArbZG, MiLoG § 17)

2 Jahre

Strahlenschutz (StrlSchG): Mess-/Prüfberichte

30 Jahre

Was gilt bei gemischten Akten

Befinden sich in einem Ordner verschiedene Dokumententypen, die unterschiedliche Aufbewahrungsfristen haben, gilt immer die längste anwendbare Aufbewahrungsfrist.

Sortieren oder länger Lagern? Kosten & Nutzen

Häufig in der Praxis anzutreffen: der komplette Vorgang wird zusammen abgeheftet und beinhaltet beispielsweise den Lieferschein (6 Jahre) , die Rechnung (8 Jahre) und Zollpapiere (10 Jahre). Lohnt es neu zu sortieren?

 

Sichtung & Trennung nach Fristengruppen:
ca. 1 Stunde Arbeitszeit pro Ordner

 

Archivkosten bei blitzarchiv.de für die Lagerung für zwei zusätzliche Jahre:
1,58 € netto pro Ordner

 

Fazit: Länger lagern, schont die Nerven und spart Aufwand

FAQ Aufbewahrungsfristen 10 – 8 – 6 Jahre

Nein. Die 8-Jahres-Frist betrifft ausschließlich Buchungsbelege im Sinne von § 147 AO bzw. § 257 HGB (Rechnungen, Kassen- und Bankbelege, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bewirtungsbelege). Für Handelsbücher, Inventare, Jahres- und Lageabschlüsse sowie für z. B. Zollpapiere oder Patientenakten gilt dagegen weiterhin 10 Jahre, und für Handels- und Geschäftsbriefe 6 Jahre.

Bei gemischten Aktenordnern oder Mappen gilt immer die längste einzeln anwendbare Frist.

Beispiel: Rechnung (8 J.), Zollpapiere (10 J.) → 10 Jahre

Sortieren Sie daher idealerweise nach Fristengruppen, um die Ablage und das spätere Fristen-Monitoring zu erleichtern.

  • Reguläre Patientenakten: § 630f BGB → 10 Jahre nach Behandlungsende
  • Klinische Studien (AMG § 40 in Verbindung mit EU-GCP) → 25 Jahre
  • Künstliche Befruchtung (ESchG § 11) → 25 Jahre
  • Betäubungsmittel-Rezepte (BtMG) → 3 Jahre

Ja, wenn die Digitalisierung ordnungsgemäß erfolgt:

  • revisionssicheres Scan-Verfahren
  • maschinelle Volltextsuche
  • Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Dateien
  • Lesbarkeit über den gesamten Aufbewahrungszeitraum

Beachten Sie: Papier-Originale dürfen nach erfolgreicher Digitalisierung vernichtet werden, sofern keine anderen Rechtsvorschriften das Verbot der Vernichtung vorsehen.

  • Steuerrechtliche Risiken: Versagung von Betriebsausgaben- oder Vorsteuerabzug, Schätzung durch das Finanzamt
  • Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z. B. Geldwäschegesetz, Sozialversicherungsrecht)
  • Zivilrechtliche Folgen: Nachweispflichten in Vertrags- oder Schadenersatzfällen
  • Vertrauensverlust bei Geschäftspartnern und Behörden

Tipp: Setzen Sie sich Fristen-Reminder (z. B. digital im Kalender) oder lagern Sie Dokumente rechtzeitig bei einem externen Archivdienst wie blitzarchiv.de aus.

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden zum 1. 1. 2025 folgende Fristen angepasst:

  • Buchungsbelege (§ 147 AO Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 257 HGB):
    • Vorher: 10 Jahre
    • Neu: 8 Jahre
  • Rechnungen zum Vorsteuerabzug (§ 14b UStG):
    • Vorher: 10 Jahre
    • Neu: 8 Jahre

Alle anderen Fristen bleiben unverändert:

Unterlagen

Frist

Handelsbücher, Inventare, Jahres-/Lageabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Zoll-/Gesellschafts-/Patientenakten¹

10 Jahre

Empfangene und abgesandte Handels-/Geschäftsbriefe, sonstige Geschäftspapiere

6 Jahre

Arbeitszeit- & Mindestlohndokumente (§ ArbZG, MiLoG)

2 Jahre

Mess- und Prüfberichte im Strahlenschutz (§ StrlSchG)

30 Jahre

Merke: Für gemischte Unterlagen gilt nach wie vor die längste Frist.

Welche Gesetzte regeln die Aufbewahrungsfristen.

§ 257 HGB

  • Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen →
    10 Jahre
  • Empfangene und abgesandte Handelsbriefe, sonstige Geschäftspapiere → 6 Jahre
  • Buchungsbelege seit 01.01.2025 (z. B. Rechnungen, Kassen-/Bankbelege) → 8 Jahre

§ 147 AO / § 148 AO

  • Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Urkunden → 10 Jahre

§ 14b UStG

  • Rechnungen zum Vorsteuerabzug → 8 Jahre

§ 22 UStG (Zahlungsdienstleister) → 10 Jahre

Aktiengesetz (AktG)

  • § 264 AktG: Aufbewahrung von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht –
    10 Jahre

GmbH-Gesetz (GmbHG)

  • § 30 GmbHG: Aufbewahrung der Gesellschafterliste – 10 Jahre

Genossenschaftsgesetz (GenG)

  • § 12 GenG: Aufbewahrung der Mitgliederdatei und Geschäftsunterlagen – 10 Jahre

Publizitätsgesetz (PublG)

  • § 3 PublG: Offenlegung von Jahresabschlüssen und Lageberichten – 10 Jahre
    Fristen zum öffentlichen Abruf

Sozialgesetzbuch (SGB)

  • SGB IV, § 28f: Aufbewahrung von Beitrags- und Abrechnungsunterlagen – 6 Jahre
  • SGB V, § 300 ff.: Abrechnungen mit den Krankenkassen – 6 Jahre

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

  • § 16 ArbZG: Aufzeichnung der Arbeitszeit – 2 Jahre

Mindestlohngesetz (MiLoG)

  • § 17 MiLoG: Aufzeichnungspflichten – 2 Jahre

Rechtsquelle / Regelung

Inhalt

Aufbewahrungsfrist

§ 630f BGB

Patientenakten in Praxis/Klinik

10 Jahre nach Behandlungsende

§ 23 MPG

Chargendokumentationen für Medizinprodukte

5 Jahre nach letztem Inverkehrbringen

Rili-BÄK, Anlage 23

Dokumentation radiologischer Untersuchungen

10 Jahre

BtMG

Betäubungsmittel-Rezepturen und Abgabebelege

3 Jahre

AMG § 40 in Verbindung mit EU-GCP-Verordnung (EU) 536/2014

Dokumentation klinischer Arzneimittelstudien

25 Jahre ab Studienende

Embryonenschutzgesetz (ESchG) § 11

Unterlagen zu künstlichen Befruchtungen in Kinderwunschzentren

25 Jahre nach letzter Behandlung

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

  • §§ 50–52 KrWG: Aufbewahrung von Wiege- und Beförderungsnachweisen, Begleitscheinen – 3 Jahre

Nachweisverordnung (NachwV)

  • §§ 3, 5: Besondere Formularnachweis-Dokumentation – 3 Jahre

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • § 62 WHG: Aufbewahrung wasserwirtschaftlicher Unterlagen – 6 Jahre

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

  • §§ 147–150 StrlSchG: Aufbewahrung von Mess- und Prüfberichten –
    30 Jahre (z. B. bei Ionisierender Strahlung)


Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • § 16 GefStoffV: Betriebsanweisungen, Expositionsdaten – 5 Jahre

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

  • § 11 ProdSG: Aufbewahrung von Konformitätsbewertungsunterlagen – 10 Jahre

Maschinenverordnung (9. ProdSV)

  • Anlage I: Technische Dokumentation – 10 Jahre

Telekommunikationsgesetz (TKG)

  • § 113 Abs. 2 TKG: Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten – 6 Monate
  • § 96 TKG: Aufbewahrung von Vertragsunterlagen – 3 Jahre

Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)

  • § 5 FTEG: Nachweis über Prüfergebnisse – 10 Jahre

Geldwäschegesetz (GwG)

  • § 10 GwG: Aufbewahrung von Kundendaten und Geschäftsunterlagen – 5 Jahre

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

  • § 34 WpHG: Aufbewahrung von Handelsunterlagen – 5 Jahre

Verpackungsgesetz (VerpackG)

  • § 15 VerpackG: Melde- und Dokumentationspflichten für Verpackungen – 3 Jahre

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

  • § 43 LFGB: Chargenrückverfolgung – 5 Jahre

Hinweis: Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit – es existieren zahlreiche weitere Spezialvorschriften (z. B. in Verkehrsrecht, Energie- und Bergrecht, Forstwirtschaft, Luft- und Seerecht etc.).

Alle Informationen sind nach bestem Wissen zusammengestellt und erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Informationen ersetzen im konkreten Fall weder eine juristische noch eine steuerrechtliche Beratung.

Aufbewahrungsfristen 10– 8 – 6 Jahre: Ihr praktischer Leitfaden
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Übersicht:

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