Aufbewahrungsfrist abgelaufen – was jetzt mit den Unterlagen passiert *

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen in einem Ordner sind abgelaufen. Darf er jetzt in den Schredder, oder gibt es Gründe, ihn trotzdem zu behalten? Für Unternehmen, Selbstständige, Praxen und Kanzleien ist diese Frage praktisch relevanter als jede Fristentabelle – denn Fristentabellen sagen nur, wann eine Pflicht endet, nicht, ob damit auch jeder Grund für die Aufbewahrung entfällt.

Die kurze Antwort: Der Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist bedeutet nicht automatisch, dass Unterlagen vernichtet werden müssen – und erst recht nicht, dass sie „vorsorglich“ unbegrenzt weiter aufbewahrt werden dürfen. Dazwischen liegt eine Prüfung, die sich in sechs Schritten strukturieren lässt.

Die drei Kategorien, um die es geht:

  1. Unterlagen mit laufender gesetzlicher Pflicht. Die Frist ist noch nicht vorbei, oder sie ist zwar rechnerisch vorbei, aber weil die konkreten Unterlagen weiterhin für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist – etwa im Zusammenhang mit einer laufenden Betriebsprüfung oder einem offenen Verfahren.
  2. Unterlagen mit abgelaufener gesetzlicher Mindestfrist, aber mit weiterem Grund. Rechtliche, vertragliche, beweisrechtliche oder haftungsbezogene Gründe können eine längere Aufbewahrung sinnvoll oder faktisch notwendig machen.
  3. Unterlagen ohne Aufbewahrungspflicht und ohne weiteren Grund. Diese können – unter Beachtung des Datenschutzes – vernichtet werden, bei personenbezogenen Daten müssen sie gegebenenfalls gelöscht werden.

Die Unterscheidung zwischen 2 und 3 ist der Teil, der in den meisten Fristenübersichten für Geschäftsunterlagen fehlt.

Schritt 1: Ist die gesetzliche Mindestfrist wirklich abgelaufen?

Für viele handels- und steuerrechtlich relevante Geschäftsunterlagen ergeben sich aus § 257 HGB und § 147 AO – abhängig von Unternehmen und Dokumentart – Fristen von 6, 8 oder 10 Jahren: 10 Jahre für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahres- und Konzernabschlüsse; 8 Jahre für Buchungsbelege (seit dem 1. Januar 2025, zuvor 10 Jahre – die Verkürzung durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz gilt für alle am 1.1.2025 noch nicht abgelaufenen Fristen); 6 Jahre für empfangene und abgesandte Handelsbriefe sowie sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen. Banken, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute bleiben dauerhaft bei 10 Jahren für Buchungsbelege (§ 257 Abs. 4 Satz 2 HGB; für die steuerliche Aufbewahrung zusätzlich Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO. Die heutige 10-Jahres-Ausnahme wurde durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025 eingeführt.).

Eine vollständige Übersicht der Aufbewahrungsfristen in der Buchhaltung finden Sie hier.

Die Frist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Dokument entstanden, empfangen oder festgestellt wurde – nicht mit dem Datum auf dem Dokument selbst. Eine Rechnung vom 15. Juni 2018 zählt ab dem 31. Dezember 2018; die 8-Jahres-Frist endet damit erst am 31. Dezember 2026.

Schritt 2: Läuft eine Sonderregel oder ein Verfahren, das die Frist verlängert?

Auch wenn die reguläre Frist rechnerisch abgelaufen ist, dürfen Unterlagen nicht vernichtet werden, solange sie für eine laufende Betriebsprüfung, ein Einspruchs- oder Klageverfahren, ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren oder eine vorläufige Steuerfestsetzung von Bedeutung sind (§ 147 Abs. 3 AO). Diese sogenannte Ablaufhemmung ist eine gesetzliche Pflicht, keine Empfehlung. Vor jeder größeren Vernichtungsaktion lohnt deshalb ein kurzer Abgleich mit der Steuerberatung, ob ein solches Verfahren offen ist.

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Schritt 3: Bestehen noch zivilrechtliche Ansprüche, Haftungs- oder Beweisrisiken?

Hier verlässt die Prüfung das Steuerrecht und wird unternehmerisch. Die regelmäßige Verjährungsfrist im Zivilrecht beträgt drei Jahre (§§ 195, 199 BGB), Gewährleistungsansprüche beim Kauf in der Regel zwei Jahre, bei Bauwerken fünf Jahre. Für Hersteller kommt die Produkthaftung hinzu: Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz erlöschen spätestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts (§ 13 ProdHaftG) – unabhängig davon, wann ein Schaden bemerkt wird.

Das ist der Grund, warum es sinnvoll sein kann, Verträge, Rechnungen zu Investitionsgütern, Bauunterlagen oder technische Dokumentationen länger aufzubewahren als die steuerliche Mindestfrist verlangt: nicht weil es vorgeschrieben ist, sondern weil im Streitfall die Unterlage der Beweis ist. Bei laufenden Dauerschuldverhältnissen – Miet-, Wartungs- oder Versicherungsverträgen – gilt als Faustregel: aufbewahren, solange der Vertrag läuft, plus die Verjährungsfrist für Ansprüche danach.

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Schritt 4: Hat das Dokument noch einen nachvollziehbaren betrieblichen Zweck?

Genehmigungen, Schutzrechte, Gesellschaftsverträge oder Grundstücksunterlagen haben oft keine feste gesetzliche Frist, aber einen fortlaufenden praktischen Zweck: Eigentums- und Grundstücksunterlagen können dauerhaft Beweiswert haben, Genehmigungen gelten so lange, wie die genehmigte Tätigkeit läuft. Für diese Gruppe ist die richtige Frage nicht „wie lange“, sondern „besteht der Zweck noch“.

Wichtige Gesetze zu Aufbewahrungsfristen und Vernichtung

Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 257 HGB – Aufbewahrungsfristen für Handelsbücher, Belege und Geschäftsbriefe

Abgabenordnung (AO)
§ 147 AO – steuerliche Aufbewahrungsfristen und Ablaufhemmung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§§ 195, 199, 438 BGB – Regelverjährung und Gewährleistung

Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
§ 13 ProdHaftG – Erlöschen der Ansprüche zehn Jahre nach Inverkehrbringen

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 17 DSGVO – Speicherbegrenzung und Löschpflicht

GoBD (BMF-Schreiben)
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern – Voraussetzungen für ersetzendes Scannen

Schritt 5: Stehen Datenschutz oder Löschpflicht einer weiteren Aufbewahrung entgegen?

Bei personenbezogenen Daten – Personalakten, Bewerberdaten, Kundendaten, Gesundheitsdaten – kippt die Prüfung. Die DSGVO verlangt in Art. 5 Abs. 1 lit. e eine Speicherbegrenzung: Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie der Zweck es erfordert. Eine laufende gesetzliche Aufbewahrungspflicht ist ein anerkannter Zweck. Ist diese Pflicht abgelaufen und gibt es keinen weiteren konkreten Grund – etwa einen offenen Rechtsstreit –, entsteht eine aktive Löschpflicht (Art. 17 DSGVO). Unternehmen müssen dafür nicht auf einen Löschantrag warten. Eine pauschale „wir behalten das sicherheitshalber“ ist bei personenbezogenen Daten ohne dokumentierten Grund datenschutzrechtlich nicht haltbar.

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Schritt 6: Entscheidung – aufbewahren, digitalisieren oder vernichten

Am Ende der Prüfung stehen drei Wege: weiter aufbewahren (mit dokumentiertem Grund aus Schritt 2–4), das Original nach ordnungsgemäßer Digitalisierung vernichten (siehe Abschnitt „Original oder Scan“), oder datenschutzgerecht vernichten bzw. löschen. Für die Aufbewahrung – ob befristet oder aus gutem Grund länger – muss die Unterlage nicht zwingend im Büro oder Keller stehen: Räumlich getrennte, aber jederzeit abrufbare externe Aktenarchivierung deckt diesen Zweck ab, ohne teure Fläche dauerhaft zu blockieren. Wer die Unterlagen stattdessen digital führen möchte, findet Grundlagen dazu unter Dokumentenaufbewahrung & Dokumentenmanagement. Steht ohnehin eine Geschäftsaufgabe an, lohnt zusätzlich ein Blick in den Leitfaden Geschäftsaufgabe.

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Original oder Scan: eine kurze Einordnung

Nach den GoBD-Grundsätzen des Bundesministeriums der Finanzen darf ein Papieroriginal nach einem ordnungsgemäß dokumentierten Scan vernichtet werden – vorausgesetzt, es liegt eine vollständige Verfahrensdokumentation vor. Das gilt nicht für Unterlagen, die aus anderen als steuerlichen Gründen im Original aufzubewahren sind, etwa bestimmte Urkunden. Ob ein konkretes Dokument darunterfällt, ist eine Einzelfallfrage für die Steuerberatung – ein eigener Artikel zu diesem Thema ist in Vorbereitung.

Dokumentengruppen im Überblick

Dokumentengruppe Gesetzliche Frist Möglicher Grund für längere Aufbewahrung Datenschutzaspekt Empfehlung zur Prüfung
Buchhaltungs-/Steuerunterlagen, Jahresabschlüsse6–10 Jahre (HGB/AO)Ablaufhemmung bei laufender Betriebsprüfung/Verfahrengering, meist keine personenbezogenen Daten im KernAblaufhemmung mit Steuerberatung abklären
Wichtige Verträgeje nach Inhalt/Funktion regelmäßig 6 Jahre als Handels-/Geschäftsbrief oder sonstige steuerlich relevante Unterlage; Spezialregeln möglichVerjährung von Ansprüchen, Vertragslaufzeitggf. ja, bei Verträgen mit Personenbezugbis Vertragsende + Verjährungsfrist
Grundstücks-/Immobilienunterlagenkeine gesetzliche VernichtungspflichtEigentumsnachweis verjährt nichtgeringdauerhafte Aufbewahrung empfehlenswert
Bauunterlagenkeine einheitliche Frist5 Jahre Gewährleistung, oft länger sinnvoll wegen später auftretender Mängelgeringüber Gewährleistungsfrist hinaus prüfen
Genehmigungenan Gültigkeitsdauer gekoppeltNachweis gegenüber Behördengeringso lange wie die genehmigte Tätigkeit läuft
Schutzrechtean Schutzdauer gekoppeltBeweis der Rechtsinhaberschaftgeringüber Schutzdauer hinaus bei Streitpotenzial
Versicherungsunterlagenkeine feste HGB/AO-FristVerjährung von Ansprüchen aus dem Vertragggf. ja bei Personenbezugbis Verjährung nach Vertragsende
Technische Dokumentationen (Produkte)je nach Produkt- und Spezialrecht unterschiedlich§ 13 ProdHaftG: 10-Jahres-Ausschlussfrist für Ansprüche nach dem ProdHaftG; weitere Haftungs-/Produktregeln prüfengeringmindestens 10 Jahre ab Inverkehrbringen
Personalaktenkeine einheitliche gesetzliche Frist, aus Einzelvorschriften abgeleitetVerjährung arbeitsrechtlicher Ansprüche, Referenzzweckehoch, personenbezogene DatenLöschpflicht nach Zweckfortfall aktiv prüfen, siehe Aufbewahrungsfristen für Personalakten
Kundenakten6–8 Jahre für Belegelaufende Geschäftsbeziehung, Gewährleistunghoch bei PersonenbezugZweckbindung regelmäßig prüfen
Patientenakteneigene Fristen (u. a. § 630f BGB, i. d. R. 10 Jahre, teils länger)Beweispflicht in Haftungsfällensehr hochsiehe Aufbewahrungsfristen für Patientenakten
Gesellschafts-/Gründungsunterlagenkeine VernichtungspflichtNachweis der Gesellschafterstellung, Historiegeringdauerhafte Aufbewahrung empfehlenswert

Häufige Fragen

Muss ich Geschäftsunterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichten?

Nein. Der Ablauf der gesetzlichen Frist ist keine Vernichtungspflicht, sondern das Ende der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Bei personenbezogenen Daten kann daraus allerdings eine Löschpflicht nach DSGVO werden, wenn kein weiterer Zweck besteht.

Darf ich alte Geschäftsunterlagen länger aufbewahren?

Ja, wenn dafür ein nachvollziehbarer Grund vorliegt – etwa Verjährungs-, Gewährleistungs- oder Produkthaftungsrisiken. Bei personenbezogenen Daten muss die weitere Speicherung auf einem fortbestehenden Zweck und einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhen.

Welche Unterlagen sollte ein Unternehmen dauerhaft aufbewahren?

Vor allem Gründungs- und Gesellschaftsunterlagen sowie Eigentumsnachweise zu Grundstücken – hier verjähren die zugrunde liegenden Rechte grundsätzlich nicht.

Wann dürfen Geschäftsunterlagen vernichtet werden?

Wenn die gesetzliche Mindestfrist abgelaufen ist, keine Ablaufhemmung nach § 147 AO vorliegt und kein weiterer betrieblicher, rechtlicher oder vertraglicher Grund für die Aufbewahrung besteht.

Was passiert, wenn eine Betriebsprüfung angekündigt ist?

Alle für die Prüfung relevanten Unterlagen dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vernichtet werden, auch wenn die reguläre Frist zwischenzeitlich abläuft.

Darf ich Personalakten unbegrenzt aufbewahren?

Nein. Ohne fortbestehenden Zweck greift die DSGVO-Löschpflicht. Eine pauschale unbegrenzte Aufbewahrung „zur Sicherheit“ ist nicht gedeckt.

Welche Rolle spielt die Verjährung?

Sie ist der häufigste sachliche Grund, Unterlagen länger als die steuerliche Mindestfrist zu behalten – weil sie bestimmt, wie lange ein Anspruch aus einem Dokument noch durchsetzbar oder abwehrbar ist.

Kann ich Unterlagen nach dem Scannen vernichten?

Grundsätzlich ja, nach den GoBD-Vorgaben und mit vollständiger Verfahrensdokumentation – mit Ausnahmen für Unterlagen, die aus anderen Gründen im Original aufzubewahren sind.

Wie schnell komme ich an eine ausgelagerte Akte, wenn ich sie doch noch brauche?

Solange die Aufbewahrungsfrist läuft oder ein weiterer Grund für die Aufbewahrung besteht, muss der Karton nicht im Büro stehen: Über das ControlCenter fordern Sie den betreffenden Aktenkarton an, die Zustellung erfolgt bei BlitzArchiv in der Regel innerhalb von 1–2 Arbeitstagen. Die Auslagerung schränkt den Zugriff im Bedarfsfall also praktisch nicht ein.

Übersicht:

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